So wandeln Startups Phantom Shares in echte Mitarbeiterbeteiligungen auch 2026 um

Die Wahl des „richtigen“ Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (virtuelle Anteile vs. echte Anteile) ist nicht immer einfach, und mitunter kann in weiterer Folge auch ein Programmwechsel gewünscht sein.
Im Jahr 2024 wurde die Möglichkeit geschaffen, an Mitarbeiter gewährte virtuelle Anteile (Phantom Shares) in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG umzuwandeln, ohne dass es zu einer sofortigen Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt.
Wichtige Fristen und zu gewährende Kapitalanteile
- Die Regelung ist derzeit bis zum 31. Dezember 2025 befristet und soll nun erfreulicherweise aufgrund eines kürzlich eingebrachten Initiativantrages bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Dies soll im Jänner 2026 (rückwirkend) beschlossen werden.
- Bei Inanspruchnahme der neuen Regelung werden statt der virtuellen Anteile unter § 67a EStG fallende Kapitalanteile gewährt (z.B. GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte).
Voraussetzungen für die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
Es ist darauf zu achten, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung kumulativ vorliegen:
- Anforderungen an das Start-up:
- Anzahl Arbeitnehmer ≤ 100
- Umsatzerlöse ≤ 40 MEUR
- Einhaltung der Konzernklausel
- Anforderungen an den Mitarbeiter:
- Muss ein echter Dienstnehmer sein
- Darf nicht mehr als 10 % der Anteile am Start-up halten
- Umsetzung der Anteilsgewährung:
- Anteilsgewährung innerhalb von 10 Jahren seit Gründung
- Vinkulierung (Bindung) der Anteile
- Schriftliche Erklärung des Mitarbeiters bezüglich der Inanspruchnahme der neuen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
Handlungsempfehlung
Vor diesem Hintergrund können Start-ups – bei entsprechender gesetzlicher Umsetzung – ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme noch bis Ende 2026 einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine „echte“ Start-up-Mitarbeiterbeteiligung i.S.d. § 67a EStG in Frage kommt. Dabei sollten neben den steuerlichen Aspekten jedoch auch die verschiedenen rechtlichen Aspekte Berücksichtigung finden.
Fazit
Den anfänglichen Vorteilen – etwa in Form österreichischer Förderungen zu Beginn des Startups – stehen gravierende Nachteile gegenüber, insbesondere die übermäßig hohe Besteuerung der Arbeit und das Fehlen eines entwickelten Kapitalmarktes.
Über die Autoren: David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Steuerberater), sind für einen der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich, ECOVIS Austria, tätig.





















