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EU-Kommission entschärft AI Act: Weniger Regeln für 8.250 Firmen

AI Act der EU. © ChatGPT / Trending Topics
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Im Rahmen des so genannten Digital Omnibus, der auch Datenschutz (DSGVO) und den Data Act betrifft, hat die EU-Kommission umfassende Änderungen am AI Act vorgeschlagen. Der AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und sieht eine gestaffelte Anwendung vor; einige Teile gelten bereits, andere sollten am 2. August 2026 und 2. August 2027 greifen.

Doch Stakeholder-Konsultationen im Jahr 2025 haben „Umsetzungsprobleme aufgezeigt, die angegangen werden müssen, damit der AI Act erfolgreich ausgerollt werden kann“, wie die Kommission mitteilt. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Implementierung erleichtern und ergänzen laufende Maßnahmen wie den Launch eines AI Act Service Desk. Zusammen mit anderen Maßnahmen soll das Unternehmen bis zu 5 Milliarden Euro an administrativen Kosten bis 2029 sparen helfen.

Die Kommission begründet die Anpassungen mit der Verzögerung von Standards und Support-Tools. Unternehmen standen vor der Herausforderung, Compliance-Anforderungen ohne die notwendigen Werkzeuge erfüllen zu müssen. Die progressive Einführung ermöglicht es, „auf den Erfahrungen aufzubauen, die bei der Anwendung der ersten Regelteile gesammelt wurden“, so die Kommission. Besonders bei einer sich schnell entwickelnden Technologie wie AI sei kontinuierliches Lernen entscheidend.

Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität für Unternehmen

Die Kernänderungen zielen auf Vereinfachung ab. Die Kommission koppelt die Anwendung der High-Risk-AI-Regeln an die Verfügbarkeit von Support-Tools wie Standards und passt die Timeline auf maximal 16 Monate an. Vereinfachte Modalitäten – etwa bei der technischen Dokumentation – werden von KMU auf Small Mid Cap Companies (SMCs) ausgeweitet.

Die Kommission streicht die Vorschrift für harmonisierte Post-Market-Monitoring-Pläne und reduziert die Registrierungslast für AI-Systeme in High-Risk-Bereichen, wenn die konkreten Aufgaben nicht als hochriskant gelten. Bei der AI Literacy setzt die Kommission auf staatliche Förderung statt unspezifischer Verpflichtungen für Operatoren – Trainings-Pflichten für High-Risk-Deployer bleiben aber bestehen.

Bei der Governance zentralisiert die Kommission die Aufsicht über AI-Systeme, die auf General-Purpose-AI-Modellen basieren, beim AI Office – das soll Fragmentierung reduzieren. Auch die Überwachung von AI in sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen konzentriert sich künftig beim AI Office. Zudem erweitert die Kommission AI Regulatory Sandboxes und Real-World-Testing, damit mehr Innovatoren davon profitieren können. Ab 2028 startet eine EU-weite Regulatory Sandbox für Real-World-Testing. Provider und Deployer dürfen unter entsprechenden Schutzmaßnahmen spezielle Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, um Bias-Detection und -Correction sicherzustellen.

16 Monate Aufschub für sensible Bereiche

Nach ersten Schätzungen der Kommission „werden die vorgeschlagenen Maßnahmen die Compliance-Kosten für Unternehmen in der gesamten EU reduzieren“. Durch die Ausweitung der Vorteile von KMU auf SMCs „erleichtert die Kommission die Implementierung für zusätzliche 8.250 Unternehmen in Europa“. Die Vorschläge sollen Unternehmen helfen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und mehr Innovationsmöglichkeiten in der EU schaffen – im Einklang mit dem AI Continent Action Plan und der Apply AI Strategy.

Die neuen Timelines berücksichtigen die verzögerte Verfügbarkeit von Standards. Die Regeln für High-Risk-AI in sensiblen Bereichen wie Beschäftigung und Strafverfolgung (Annex III) greifen maximal 16 Monate später als ursprünglich vorgesehen, für High-Risk-AI in Produkten wie Medizingeräten (Annex I) maximal 12 Monate später.

Sobald die Kommission bestätigt, dass Support-Tools ausreichend verfügbar sind, starten die Regeln nach einer Übergangsphase. Für Provider, die nachträglich technische Lösungen in generative AI-Systeme integrieren müssen, um sie detektierbar zu machen, gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten. Bei neu auf den Markt gebrachten AI-Systemen fungieren diese 6 Monate als Schonfrist ohne Strafverhängung.

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