Gastbeitrag

Die Suche nach Beweismaterial im digitalen Zeitalter

© Brandl Talos Rechtsanwälte
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Alexander Stücklberger ist Rechtsanwalt bei BRANDL TALOS Rechtsanwälte und spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht, Legal Tech und Compliance. In diesem Gastbeitrag von Brandl Talos erklärt er, inwieweit Ermittler:innen der Strafverfolgungsbehörden relevante digitale Daten sicherstellen dürfen und in welchen Bereichen die Strafprozessordnung an ihre Grenzen stößt.

Cloudspeicher, Verschlüsselungssysteme und Messaging-Dienste haben das Berufs- und Privatleben stark verändert. Was für die meisten eine Erleichterung oder zusätzliche Sicherheit bedeutet, stellt Strafverfolgungsbehörden vor neue Herausforderungen, denn nicht immer ist der rechtliche Rahmen klar.

Das wichtigste Mittel zur Informationsgewinnung im Wirtschaftsstrafrecht ist neben der Vernehmung das Sicherstellen von Beweismitteln. Chat-Verläufe, E-Mails und Kalendereinträge beinhalten wertvolle Informationen, die von Strafverfolgungsbehörden im Zuge ihrer Untersuchungen sichergestellt und ausgewertet werden. Solange die Daten lokal auf den Geräten gespeichert sind, können die Geräte mitgenommen oder deren Inhalt kopiert werden. Rechtlich schwierig wird es, wenn sich die gesuchten Daten nicht direkt auf dem beschlagnahmten Gerät befinden, sondern nur über das Internet abrufbar sind.

Grenzen für Ermittler:innen bei Cloud-Services, File Servern und E-Mail-Verkehr

Die österreichische Strafprozessordnung regelt die Durchsicht von elektronischen Speichermedien nicht eindeutig. Denn die gesetzlichen Bestimmungen wurden vor dem Erfolgssturm von Google, Facebook, Amazon und anderen Online-Konzernen entworfen und gehen noch von lokalen Speichern aus. Das Gesetz definiert die Sicherstellung deshalb immer noch als die Wegnahme von Gegenständen, also physischen Objekten.

Für das Sicherstellen von Daten, die auf externen Cloud-Speichern liegen, gibt es keine klare Grundlage, weshalb unklar ist, ob die Ermittler:innen für diese Daten einen besonderen Gerichtsbeschluss brauchen. Der überwiegenden Meinung nach ist dies der Fall. Die Ermittler:innen holen derartige Beschlüsse aber meist nicht ein – derzeit laufen einige Beschwerdeverfahren zu dieser Frage. Das gilt insbesondere auch für E-Mails und Chats: Da die Ermittler:innen ohne zusätzlichen Gerichtsbeschluss nur die aktuell am Gerät gespeicherten Daten sichern dürfen, ist das Synchronisieren mit einem externen Mailserver oder mit dem Messenger-Dienst nicht gestattet.

Facebook, Google und Co: Wie ein Fahrradfahrer zum Verdächtigen wurde

Wie sieht es aber darüber hinaus aus? Google, Facebook und Co führen weitreichende Datenbanken, in denen neben der aktiven Kommunikation der User auch unzählige persönliche, Standort- und Gesundheitsdaten gespeichert werden. Für Strafverfolgungsbehörden sind diese Daten höchst interessant und könnten ohne die Internet-Konzerne nur selten und nur durch sehr intensive Ermittlungsmaßnahmen – wie laufende Handyortungen – gewonnen werden.

Für diese Maßnahmen brauchen die Ermittler:innen wiederum Gerichtsbeschlüsse, die an sehr hohe Anforderungen geknüpft sind. Auch hier fehlt es im Gesetz an einer klaren Regelung. Die weitreichenden Möglichkeiten und auch die Gefahr hinter diesen Daten zeigt ein Beispiel aus den USA. Ein Radfahrer wurde wegen eines Einbruchs verhaftet, weil er innerhalb einer Stunde dreimal am Tatort vorbeigefahren war. Der Hintergrund: Seine Fitness-App hat Standortdaten an Google weitergeleitet. Durch eine Anfrage bei Google hat die Polizei das verdächtige Bewegungsprofil des Radfahrers entdeckt und ihn verhaftet.

Auch wenn in diesem Fall das Missverständnis aufgeklärt werden konnte, zeigt das Beispiel, wie Ermittler:innen theoretisch mit diesen Daten ihre Arbeit vereinfachen könnten. Diese Datengewinnung bei Internet-Konzernen ist allerdings an hohe Anforderungen und Gerichtsbeschlüsse geknüpft, die sich theoretisch bereits jetzt aus dem Gesetz ableiten lassen. Die Praxis sieht in Österreich anders aus. Die Ermittler:innen behandeln diese Daten derzeit wie einfache Papierunterlagen und fordern Google & Co daher ohne Gerichtsbeschlüsse auf, die Daten herauszugeben – meist mit Erfolg. Auch hier sind derzeit zahlreiche Beschwerden von Betroffenen anhängig.

Die Tricks der Ermittler:innen, um Daten zu entschlüsseln

Ein eigenes Problemfeld bilden verschlüsselte Daten wie gesperrte Handys oder Laptops. Hier gilt: Es bestehen unterschiedliche Herausgabe- und Mitwirkungspflichten, die abhängig davon sind, ob es sich beim Besitzer um einen Beschuldigten handelt oder nicht. Ist jemand bloß Betroffener, aber richtet sich der Tatverdacht nicht gegen ihn/sie oder seine/ihre Angehörigen, müssen auch die Zugangsdaten herausgegeben werden. Für Beschuldigte gilt dagegen das „nemo tenetur“-Prinzip – sie dürfen nicht dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten oder die Ermittler:innen sonst zu unterstützen.

Sie müssen allerdings hinnehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden versuchen, den Datenträger auf eigene Faust zu entsperren. Die Entsperrung ist allerdings mit hohem Aufwand und hohen Kosten verbunden. Das wissen die Ermittler:innen. Deswegen greifen sie in der Praxis zum Teil auf trickreiche Methoden zurück, um Handys, Laptops und Co in entsperrten Zustand sicherzustellen oder die Zugangscodes herauszufinden. Die Kriminalpolizei kann zum Beispiel einen günstigen Zeitpunkt abwarten, in dem der Beschuldigte unbedacht sein Smartphone entsperrt und es ihm dann abnehmen. Damit wird das nemo tenetur-Prinzip nicht verletzt, weil kein Zwang ausgeübt wird, sondern lediglich ausgenützt wird, dass der Beschuldigte sich „ungeschickt“ verhält.

Eine andere Möglichkeit bildet das Entsperren von Datenträgern mittels biometrischer Verfahren. Ob und wann die Ermittler:innen z.B. ein Smartphone zum Entsperren an den Finger oder vor das Gesicht eines Beschuldigten halten dürfen, ist aber nach wie vor umstritten. Auch hier fehlen eindeutige Regelungen im Gesetz.

Der digitale Fußabdruck jedes einzelnen hinterlässt für Ermittler:innen wichtige Spuren, die sie gekonnt verfolgen. Klare gesetzliche Regelungen fehlen, was in der Praxis zu vielen Diskussionen zwischen Ermittler:innen und Verteidiger:innen führt. Fest steht: Ein Update der Strafprozessordnung an die neuen Gegebenheiten ist dringend notwendig!

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