Carbon Border Adjustment Mechanism

CBAM in Kraft getreten: EU will beim Handel mehr Kontrolle über Emissionen schaffen

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Im Kontext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) treten schrittweise immer mehr Vorschriften in Kraft. Eine Änderung, die bisher eher weniger Aufmerksamkeit erhalten hat, ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Dieser Mechanismus wird auch als CO2-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union bezeichnet und ist am 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft getreten. Die Kernidee ist recht unkompliziert:  Ab 2026 wird auf Warenimporte aus Ländern ohne ein Emissionshandelssystem (wie das der EU) ein zusätzlicher Betrag erhoben, der den CO2-Preis in der EU ausgleichen soll. 

Der „Carbon Leakage“-Effekt, eine globale Klima-Herausforderung

Die Europäische Union hat ihre eigenen Klimaziele bekanntlich erhöht und plant ihre Umweltmaßnahmen so rasch wie möglich umzusetzen. Kritisiert wird in diesem Kontext seitens der EU-Vertreter: innen jedoch die „weniger strikte“ Klimapolitik von Nicht-EU-Ländern. In diesem Zusammenhang könnten nämlich Probleme in Form von „Carbon Leakage“ auftreten, wenn in der EU ansässige Unternehmen ihre CO2-intensive Produktion in Länder verlagern, in denen weniger strenge Klimarichtlinien gelten als in der EU oder wenn EU-Produkte durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden.

Das neue Klimaschutzinstrument, das Anfang des Monats in Kraft getreten ist, will genau dagegen vorgehen. „Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU ist unser wegweisendes Instrument, um einen fairen Preis für den Kohlenstoff festzulegen, der bei der Produktion kohlenstoffintensiver Güter, die in die EU eingeführt werden, ausgestoßen wird, und um eine sauberere Industrieproduktion in Nicht-EU-Ländern zu fördern. Die schrittweise Einführung des CBAM steht im Einklang mit dem Auslaufen der Zuteilung kostenloser Zertifikate im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (ETS), um die Dekarbonisierung der EU-Industrie zu unterstützen“, beschreibt die Kommission den neuen Mechanismus.

Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel im Fokus

Das Vorhaben erstreckt sich zunächst auf bestimmte Güter und Vorprodukte, bei denen ein erhebliches Risiko der „Verlagerung von CO2-Emissionen“ bestehen soll. Hierzu zählen unter anderem Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.  Mit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs strebt der Carbon Border Adjustment Mechanism dann an, letztendlich mehr als 50 % der Emissionen in den vom Emissionshandelssystem (ETS) erfassten Sektoren zu erreichen.

Der Übergangszeitraum soll dabei als eine Art „Lernphase für alle Beteiligten, darunter Importeure, Hersteller und Behörden“ genutzt werden. Während dieser Zeit müssen Importeure von Waren, die in den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften fallen, lediglich die mit ihren Importen verbundenen Treibhausgasemissionen (THG) melden, ohne finanzielle Zahlungen oder Anpassungen vorzunehmen. Die Durchführungsverordnung zu Berichtspflichten und -methodik ermögliche den Unternehmen während des Übergangszeitraums „eine gewisse Flexibilität“ bei der Berechnung eingebetteter Emissionen. Ab dem 1. Januar 2025 würde dann aber nur noch die EU-Methode akzeptiert werden.

Unterstützung durch die EU-Kommission mit IT-Tools

Die Europäische Kommission hat außerdem eigens entwickelte IT-Werkzeuge und umfangreiche Schulungsmaterialien bereitgestellt, um Importeure bei der Umsetzung und Berichterstattung im Rahmen des Übergangsmechanismus zu unterstützen. Ab dem 1. Oktober 2023 werden Importeure auch aufgefordert, Daten für das vierte Quartal zu erfassen und ihren ersten Bericht bis spätestens Ende Januar 2024 vorzulegen.

Ab dem 1. Januar 2026, wenn das dauerhafte CBAM-System in Kraft tritt, sind Importeure dann dazu verpflichtet, jährlich Angaben zur im Vorjahr in die EU importierten Warenmenge und den darin enthaltenen Treibhausgasemissionen zu machen. Daraufhin müssen sie die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgeben. Der Preis dieser Zertifikate wird auf Basis des wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreises der EU-ETS-Zertifikate berechnet und in Euro pro Tonne emittiertem CO2 ausgedrückt. Die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-ETS wird parallel zur schrittweisen Einführung von CBAM im Zeitraum von 2026 bis 2034 auslaufen.

Vor der Einführung des endgültigen Systems wird eine Überprüfung der Funktionsweise des CBAM während seiner Übergangsphase abgeschlossen sein. Gleichzeitig erfolgt eine Prüfung des Produktumfangs, um festzustellen, ob es machbar ist, weitere Produkte aus Branchen, die dem EU-EHS unterliegen, in den Anwendungsbereich des CBAM-Mechanismus aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um bestimmte nachgelagerte Produkte sowie solche, die während der Verhandlungen als geeignete Kandidaten identifiziert wurden. .

Übergangs-CBAM-Register

Die Europäische Kommission hat außerdem das Übergangsregister für den CBAM eingeführt, um Importeure bei der Erfüllung ihrer CBAM-Verpflichtungen zu unterstützen und die entsprechende Berichterstattung zu erleichtern. Importeure sollten den Zugang zum Register bei der nationalen zuständigen Behörde (NCA) des Mitgliedstaates beantragen, in dem sie ansässig sind.

Offene Fragen bezüglich der Vereinbarkeit mit der WTO

Es könnte allerdings sein, dass sich nicht alle über diese Nachricht freuen. Wir haben im vergangenen Jahr darüber berichtet, dass eine Studie des Industriewissenschaftlichen Instituts darauf hindeuten würde, dass der CO2-Grenzausgleich die österreichische Industrie bis 2035 mit Kosten in Höhe von bis zu 8,9 Milliarden Euro belasten könnte, sowohl in direkter als auch indirekter Hinsicht. Dieser Mechanismus könnte die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Ländern ohne CO2-Bepreisung beeinträchtigen und zu möglichen Rückgängen im Export und in der Produktion führen, wodurch Arbeitsplätze gefährdet wären.

Darüber hinaus gibt es Zweifel an der tatsächlichen Effektivität des CO2-Grenzausgleichs. Obwohl das Ganze theoretisch Anreize für Nicht-EU-Länder schaffen könnte, ihre Klimaschutzmaßnahmen zu verstärken, bestehen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von CO2-Grenzausgleichssystem mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO). Nach den Vorschriften der WTO dürfen gleichartige Produkte aus Mitgliedsstaaten nicht unterschiedlich behandelt werden.

CO2-Zoll: Industrie fürchtet Milliarden Euro an Mehrbelastung

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