Gastbeitrag

Krypto-Steuer leicht gemacht: Q&A zum KESt-Abzug in Österreich ab 2024

Rechnerei rund um Krypto-Assets. © Dall-E / Trending Topics
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Natalie Enzinger ist eine auf Krypto-Assets spezialisierte Steuerberaterin. In diesem Gastbeitrag beschäftigt sie sich im Detail mit den neuen Regeln für die Kapitalertragssteuer für Krypto-Assets in Österreich ab dem 1. Jänner 2024.

Im neuen Jahr 2024 wird sich für österreichische Krypto-Plattformen und Broker wie zB Bitpanda oder Coinfinity und deren Kunden einiges ändern. Angelehnt an die Besteuerung von Kapitaleinkünften, hat der Gesetzgeber einen verpflichtenden Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Dienstleister, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel anbieten, ab 01.01.2024 eingeführt. Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger von cryptotax by enzinger beantwortet in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen. Cryptotax by enzinger hat einen kostenlosen und leicht verständlichen Krypto-Steuer-Guide herausgegeben, der neben wichtigen Informationen zur korrekten Besteuerung von Kryptowährungen auch das Thema KESt-Abzug ab 2024 behandelt.

Für wen gilt der KESt-Abzug ab 2024?

Der ab 01.01.2024 eingeführte KESt-Abzug gilt für alle Kunden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Wer außerhalb von Österreich lebt, ist davon nicht betroffen. Für die Durchführung des KESt-Abzugs müssen die Dienstleister die Steueransässigkeit ihrer Kunden erheben.

Ist der KESt-Abzug immer durch inländische Dienstleister vorzunehmen?

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer muss erfolgen, sofern die verkaufte Kryptowährung ab dem 01.03.2021 (=sogenanntes „Krypto-Neuvermögen“) erworben wurde. Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden, gelten als Krypto-Altvermögen und können ohne Abzug einer Kapitalertragsteuer steuerfrei verkauft werden. Zudem fällt die KESt nur an, wenn Kryptowährungen in gesetzliches Zahlungsmittel oder in andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen getauscht werden und ein Gewinn erzielt wird. Ein Tausch von Kryptowährungen untereinander ist nicht steuerbar, dh es fällt zu diesem Zeitpunkt keine KESt an. Die Anschaffungskosten der verkauften Kryptowährung sind in diesem Fall auf die erworbene Kryptowährung zu übertragen und erst bei der späteren Veräußerung gegen gesetzliches Zahlungsmittel oder andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen sind die übertragenen Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös in Abzug zu bringen und vom Gewinn KESt in Höhe von 27,5% einzubehalten.

Wie wird die Kapitalertragsteuer berechnet?

Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% wird vom Gewinn, also der Differenz zwischen Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten, berechnet. Der Dienstleister muss daher wissen, wie hoch die Anschaffungskosten der Kryptowährungen waren. Wird nur ein inländischer Dienstleister verwendet und alle Kryptowährungen von diesen im Auftrag vom Kunden verwahrt, lassen sich die Anschaffungskosten problemlos ermitteln, weil dem Dienstleister alles Informationen bezüglich der Anschaffungskosten vorliegen. Wurden die Kryptowährungen auf anderen in- oder ausländischen Plattformen oder auf dezentrale Krypto-Börsen gekauft und sollen diese nun beim inländischen Dienstleister in Euro gewechselt werden, so wird der Kunde aufgefordert, folgende Informationen bekannt zu geben:

  • Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung (zum gleitenden Durchschnittspreis)
  • Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Kauf in mehreren Tranchen erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum
  • Information, ob seit dem Kauf der Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch zwischen Kryptowährungen untereinander stattgefunden hat.

Die Dienstleister haben die Angaben ihrer Kunden auf Plausibilität zu prüfen, wobei eine standardisierte, automatisierte Überprüfung erfolgen kann. Eine manuelle Einzelfallüberprüfung muss nicht stattfinden und wäre auch den Dienstleistern nicht zumutbar. Bei dieser Überprüfung werden die angegebenen Anschaffungskosten mit historischen Kursdaten zum angegebenen Anschaffungsdatum bzw. Anschaffungszeitraum abgeglichen. Sind die Angaben plausibel, so hat der Dienstleister die mitgeteilten Anschaffungskosten für die Berechnung der KESt heranzuziehen. In einem solchen Fall muss der Kunde bei wahrheitsgemäßer Angabe diese Einkünfte nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen. Werden die Angaben als nicht plausibel eingestuft, so steht es dem Dienstleister frei, vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise (zB Bestätigung eines Steuerberaters) zu verlangen.

Wie können Anschaffungskosten bei zahlreichen Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen ermittelt werden?

Ab 01.03.2022 sind Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen untereinander nicht mehr steuerbar. Finden solche Tauschvorgänge statt, so sind die Anschaffungskosten in Euro auf die erhaltene Kryptowährung zu übertragen. Zur Feststellung der Anschaffungskosten in Euro muss die Transaktionshistorie zurück bis zu den Kaufvorgängen in Euro durchforstet werden. Bei einer Vielzahl von Transaktionen wird die Ermittlung der Anschaffungskosten nur mithilfe eines Krypto-Steuertools möglich sein.

Ich habe eine Kryptowährung in mehrere Tranchen ab 01.03.2021 gekauft und auf einer Kryptowährungsadresse in Verwahrung. Wie sind die Anschaffungskosten zu ermitteln?

In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass die Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises zu ermitteln und dem Dienstleister mitzuteilen sind. Der gleitende Durchschnittspreis pro Kryptowährung errechnet sich, indem die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Tranchen durch die Menge der jeweiligen Kryptowährung dividiert wird. Bei einer höheren Anzahl von Transaktionen wird die Berechnung der Anschaffungskosten auf Basis des gleitenden Durchschnittspreises nur mithilfe eines Krypto-Steuertools zu bewältigen sein.

Was passiert, wenn keine Angaben zu den Anschaffungskosten und/oder dem Anschaffungsdatum bzw. Anschaffungszeitraum gemacht werden?

Werden vom Kunden bei der Veräußerung der Kryptowährung keine Informationen angegeben, so hat der Dienstleister einen sogenannten pauschalen Kapitalertragsteuerabzug durchzuführen. Vom Veräußerungspreis in Euro werden pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 50% des Veräußerungspreises angesetzt und auf den resultierenden Gewinn werden 27,5% Kapitalertragsteuer einbehalten. In diesem Fall entfällt für den Kunden aber nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Dort sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen und die durch den Dienstleister einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Welche Konsequenzen hat die Mitteilung falscher Daten?

Falls der Dienstleister die übermittelten Daten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung als unplausibel einstuft, kommt es zu einem pauschalen KESt Abzug (siehe Fragen oben). Selbst wenn die Daten vom Dienstleister mangels offensichtlicher Unrichtigkeit als plausibel eingestuft werden und ein KESt-Abzug auf Basis von unrichtigen Angaben durch den Kunden stattfindet, ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der Steuererklärung die richtigen Einkünfte anzugeben. Sollten diese Einkünfte nicht in der Steuererklärung richtig erklärt werden, können bei Steuerverkürzung und vorsätzlichem Verhalten finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Kann ich ausländische Plattformen für den Verkauf von Kryptowährungen gegen gesetzliches Zahlungsmittel verwenden, um den KESt-Abzug zu vermeiden?

Da der KESt-Abzug nur für inländische Dienstleister greift, ist es möglich und erlaubt auf ausländische Plattformen auszuweichen. In diesem Fall müssen die Gewinne aber jedenfalls wie bisher in der Steuererklärung deklariert werden. Wer glaubt, dass durch Verwendung von ausländischen Plattformen die Steuerpflicht vermieden werden kann, ist auf die bald geltenden Meldevorschriften (DAC8 oder CARF) hinzuweisen, die vorsehen, dass ausländische Krypto-Dienstleister die Steuerdaten ihrer Kunden an die zuständigen Finanzverwaltungen weiterleiten müssen.

Bei der Erfassung der Einkünfte in der Steuererklärung ergibt sich im Vergleich zum sofortigen KESt-Abzug aber ein gewisser Liquiditätsvorteil. Bei Nutzung einer inländischen Plattform bzw. Broker wird die Kapitalertragsteuer sofort vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht. Wenn man eine ausländische Plattform wählt, müssen die Einkünfte im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angeben werden, für die man bis zum 30.06. des Folgejahres Zeit hat. Die Steuer fällt hier also erst später an. Mit einem Steuerberater kann diese Frist sogar noch weiter nach hinten verschoben werden.

Ich habe auf einer ausländischen Plattform Verluste in Zusammenhang mit Kryptowährungen realisiert. Wie kann ich diese berücksichtigen, wenn ich auf der inländischen Plattform Gewinne aus Kryptowährungen realisiert habe und KESt einbehalten wurde?

In diesem Fall können die Verluste nur im Wege der Steuererklärung berücksichtigt und mit den Gewinnen der inländischen Plattform gegen verrechnet werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn Verluste in Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen (zB Verlust aus Aktienverkauf) mit den positiven Einkünften aus Kryptowährungen verrechnet werden sollen.

Welche Vorteile bietet ein KESt-Abzug durch inländische Dienstleister?

Für Kunden, die nur eine inländische Plattform für den Kauf- und Verkauf von Kryptowährungen verwenden und die Kryptowährungen auch von der inländischen Plattform verwahren lassen, ist der KESt-Abzug jedenfalls ein Vorteil, weil der Plattform alle Informationen zu den Anschaffungskosten vorliegen und der KESt-Abzug einfach administriert werden kann. Der Kunde muss sich nicht mehr um die Besteuerung kümmern und diese Einkünfte auch nicht in seiner Steuererklärung aufnehmen.

Mit den bevorstehenden Änderungen werden Krypto-Investoren und Dienstleister ab 2024 vor neue Herausforderungen gestellt. Wie sich der KESt-Abzug in der Praxis gestalten wird, bleibt abzuwarten.

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