Maßnahmen

Lockdown II: Umsatzersatz bis 800.000 Euro – und was Helge Schneider damit zu tun hat

Finanzminister Gernot Blümel. © BMF/Dragan Tatic
Finanzminister Gernot Blümel. © BMF/Dragan Tatic

Der zweite Lockdown ist nun offiziell und wird für viele Unternehmen aus der Gastronomie und Hotellerie wieder für Schließungen und massive Umsatzeinbrüchen sorgen – und viele Firmen werden auch wieder indirekt getroffen werden. Wie am Freitag angekündigt, sind im Finanzministerium wieder neue Hilfsmaßnahmen geshcnürt worden bzw. werden wieder konzipiert.

„Es werden neue Hilfen notwendig“, so Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP), der das erste große Hilfspaket während Lockdown I auf Basis von Zahlen des Internationalen Währungsfonds (IWF) als eines der effizientesten der Welt bezeichnete. Aber, wie es klingt, wird die wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen nicht 1:1 noch einmal geben, denn es würden “andere Art von Hilfen für Unternehmen“ gebraucht, so Blümel.

Bis zu 800.000 Euro

Wichtigste neue Maßnahme, für die in einem ersten Schritt im November eine Milliarde Euro bereitgestellt wird, ist der Ersatz von 80 Prozent des entfallenen Umsatzes von behördlich geschlossenen österreichischen Unternehmen. Möglich sind bis zu 800.000 Euro, wobei aber zu beachten ist, dass bereits bezogene Hilfsleistungen gegen gerechnet werden müssen.

Wer soll dieses Geld nun bekommen? Dazu heißt es aus dem Finanzministerium derzeit noch etwas vage:

  • Alle Firmen, die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind
  • und alle Firmen die die Voraussetzungen der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen

Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 einzubringen, und zwar via Finanz Online. Der Umsatzersatz kann sowohl vom betroffenen Unternehmen selbst als auch von einem von ihm für die Beantragung des Umsatzersatzes bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter beantragt werden. Das Geld kommt als Zuschuss in die Firmen und muss prinzipiell nicht zurückgezahlt werden – es sei denn natürlich, wenn Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden.

Was Helge Schneider dazu zu sagen hat

Derzeitigen Informationen nach soll der Umsatzersatz auf Basis des Umsatzes im Vorjahreszeitraum automatisch eben via Finanz Online berechnet werden – in einem ersten Schritt gelten als die Umsatzzahlen des November 2019. Laut Blümel wird auch an Sonderfälle gedacht, und zwar einerseits an Unternehmen, die damals noch gar nicht gegründet waren, und andererseits an Firmen, die im letzten November keinen nennenswerten Umsatz hatten. „Da soll es der Durchschnitt der bisherigen Monatsumsätze sein“, so Blümel.

Damit antwortet der Finanzminister indirekt auch auf die Frage des deutschen Künstlers Helge Schneider, der folgende Diskussion auslöste:

Daraufhin antwortete ihm Wolfgang Schmidt, der deutsche Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen: „Soloselbstständige können wählen: entweder Vorjahresmonatsumsatz (welch Wort) November 2019 oder Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019. Davon dann 75 Prozent als Zuschuss.“

Auch Handel will Geld sehen

Derzeit sieht es so aus, als würde der Umsatzersatz vor allem für Gastronomen und Hoteliers kommen, die dazugehörige Richtlinie befindet sich noch in Ausarbeitung. Auch wenn der Handel anders als während Lockdown I offen bleiben kann (erlaubt ist fortan ein Kunde im Geschäft pro 10 m²), fordert der Handelsverband aber trotzdem den Umsatzersatz bzw. eine 80-Prozent-Entschädigungsregelung.

„Wenn wir eines aus dem ersten Lockdown im März gelernt haben, ist es, dass der Handel die Gastronomie braucht. Die Betretungsverbote in der Gastro führen daher unweigerlich auch zu Frequenz- und Umsatzrückgängen im gesamten stationären Handel“, so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will. Die Laufkundschaft würde durch die zusätzlichen Restriktionen von den Geschäften ferngehalten, das käme – für manche Branchen einem Quasi-Lockdown gleich. „Wenn beispielsweise keine Bälle stattfinden, werden keine Ballkleider, keine neuen Schuhe und keine Accessoires mehr gebraucht. Der Cocooning-Trend hat bereits im Frühjahr zu einem massiven Rückgang im Bekleidungsbereich geführt“, so Will.

Weitere Maßnahmen

Für Unternehmen, die nicht direkt vom Lockdown betroffen sind, aber dennoch aufgrund des Lockdown II deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, soll der Fixkostenzuschuss II eine wirksame Wirtschaftshilfe sein. Dieser muss aber noch von der EU-Kommission in Brüssel bewilligt werden. Jedenfalls soll auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) für betroffene Unternehmen möglich werden.

Und: Die Sozialpartner beraten derzeit auch darüber, wie die Kurzarbeit verlängert werden kann. Bis Ende März 2021 läuft die Phase 3 der Corona-Kurzarbeit. Ausfallstunden, die berechnet werden können, liegen zwischen 20 und 70 Prozent der Normalarbeitszeit. Bei besonders betroffene Unternehmen kann aber auch eine Reduktion der Arbeitszeit bis zu 90 Prozent genehmigt werden.

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