Gastbeitrag

Upload-Filter und Leistungsschutz: Das bringt die EU-Urheberrechtsreform für Startups

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Der Entwurf der EU-Urheberrechtsreform wurde in einer ersten Abstimmung vom EU-Parlament abgelehnt (Trending Topics berichtete). Nach der Sommerpause und über 250 Abänderungsanträgen später wurde ein überarbeiteter Entwurf, der schließlich 86 der Abänderungsanträge umsetzte, am 12. September 2018 beschlossen. Jene Artikel, die in den vergangenen Monaten die größte Aufmerksamkeit der Kritiker auf sich zogen, blieben nahezu unverändert.

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Wesentliche Folgen der beschlossenen EU-Urheberrechtsreform sind insbesondere verpflichtende Upload-Filter für Online-Plattformen sowie ein Leistungsschutzrecht. Upload-Filter sollen verhindern, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet unrechtmäßig verbreitet werden. Dies bezweckt den Schutz des Urhebers wobei der Zweck der Reform – den Urhebern Einnahmen zu verschaffen – dadurch derzeit jedoch nicht erreicht wird.

1. Upload-Filter-Ausnahme für KMU und Startups

Kleinunternehmen sind von der Installation der Upload-Filter ausgenommen – ein wesentliches Entgegenkommen, insbesondere auch für Startups, wurde hiermit aufgegriffen. Die Ausnahme ändert jedoch nichts daran, dass die (kostspielige) Installation eines Upload-Filters, mit dem Erreichen eines gewissen Wachstums früher oder später erforderlich wird – soweit zumindest der nunmehr beschlossene Richtlinienentwurf.

Nach Artikel 13 der EU-Urheberrechtsreform sollen künftig Onlineplattformen, die große Mengen an nutzergeneriertem Content veröffentlichen und zugänglich machen (Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten), für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer unmittelbar verantwortlich sein. Um Haftungsfälle zu vermeiden, müssen Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten vor dem Hochladen von Nutzer-Content wie Bildern, Texten, Videos oder Musik prüfen, ob das Material urheberrechtlich geschützt ist.

Bisher galt das Provider-Privileg der E-Commerce-Richtlinie: Anbieter mussten auf Urheberrechtsverletzungen erst reagieren, wenn sie davon erfahren und einen Hinweis auf Löschung erhalten haben, beispielsweise, wenn ein unrechtmäßig hochgeladenes Video auf YouTube von einem Rechtsinhaber gemeldet wird.

Besonders problematisch ist, dass Upload-Filter nicht zwischen rechtsverletzenden und legalen Werknutzungen unterscheiden. Falls der Urheber bestimmte Werke zur freien Werknutzung freigegeben hat, ist der Filter nicht in der Lage, dies zu erkennen. Artikel 13 Abs 2b bestimmt dementsprechend, dass den Nutzern wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Verfügung gestellt werden müssen, falls ihr Content ungerechtfertigt entfernt wird.

Nachdem im Vorfeld kritisiert wurde, dass der vorgesehene Upload-Filter eine enorme wirtschaftliche Belastung für Startups und KMUs mit sich bringt, legte der abgeänderte Entwurf nun eindeutig fest, dass KMUs nur in zumutbarem Ausmaß belastet und deren Inhalte nicht automatisch gesperrt werden dürfen.

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2. Leistungsschutzrecht: Gebühren für Snippets

Artikel 11 der Richtlinie beinhaltet ein Leistungsschutzrecht. Demnach kann jeder Presseverlag von Suchmaschinen, Aggregatoren und sozialen Netzwerken für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen Lizenzgebühren verlangen, wenn diese neben einem reinen Link auch Teile des Inhalts anzeigen, etwa die Überschrift oder einen Teaser. Dieser Anspruch erlischt nach fünf Jahren ab Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Jeder EU-Mitgliedsstaat darf allerdings selbst entscheiden, ab welcher Länge ein Auszug lizenzpflichtig ist und wann er frei verwendet werden kann.

Einzelpersonen werden durch das beschlossene Leistungsschutzrecht nicht an der rechtmäßigen privaten und nicht gewerblichen Nutzung von Presseveröffentlichungen gehindert.

Die Rechte der Urheber und sonstigen Rechtsinhabern an den in der Presseveröffentlichung enthaltenen Werken bleiben unberührt. Insbesondere werden sie nicht daran gehindert, ihre Werke unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwenden, in der sie enthalten sind. Weiters haben die Urheber Anspruch auf einen angemessenen Anteil der Einnahmen, die Presseverlage durch die Nutzung ihrer Veröffentlichungen erhalten.

3. Wie geht es weiter?

Der vom EU-Parlament bestätigte Entwurf geht nunmehr in die Verhandlungen mit dem Ministerrat und der Europäischen Kommission. Die Kritik insbesondere an den vorgesehenen Bestimmungen zu Upload-Filtern ist unbenommen; Juristen orten Grundrechtsverletzungen und Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Der Urheberrechtsreform scheint damit ein noch längerer Weg beschieden.

Dieser Gastbeitrag wurde gemeinsam von Sabine Konrad und Julia Strimitzer von der Wiener Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos verfasst.

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