EuGH: Zero Rating verstößt gegen Netzneutralität
Handy-Tarife, bei denen unbeschränkter Datenverkehr für bestimmte Dienste inkludiert ist, sind Verfechtern der Netzneutralität schon lange ein Dorn im Auge. Denn sie bedeuten auch, dass nicht inkludierte Services (z.B. Musik-Streaming, Video-Streaming) nach aufgebrauchtem Datenvolumen gedrosselt werden. Für den Europäischen Gerichtshof sind solche Zero-Rating-Angebote (auch Nulltarif-Optionen) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
„Eine solche Geschäftspraxis verstößt gegen die allgemeine, in der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln. Da die Limitierung der Bandbreite sowie die Einschränkungen von Tethering oder Roaming nur zur Anwendung kommen, wenn die gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet verstoßende „Nulltarif-Option“ aktiviert wird, sind auch sie mit dem Unionsrecht unvereinbar“, heißt es seitens EuGH.
Vodafone und Deutsche Telekom konkret betroffen
Die Urteile beziehen sich auf die Angebote von Vodafone und der Deutschen Telekom in Deutschland. Diese haben mit „Video Pass“, „Music Pass“, „Chat Pass“ und „Social Pass“ (Vodafone) und „Stream On“ (DT) also gegen die Netzneutralität verstoßen. Die Netzneutralität ist seit vielen Jahren Kampffeld zwischen Telekoms und Netzaktivisten, die regelmäßig vor einem Zwei-Klassen-Internet warnten, in dem Spezialdienste Vorrang haben.
Nun sind wieder die deutschen Gerichte am Zug, die den EuGH in der Sache angerufen haben. „Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden“, heißt es seitens EuGH. Bedeutet auch: In den anderen EU-Staaten wird das EuGH-Urteil auch Konsequenzen haben.