Gastbeitrag

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Maximilian König ist Rechtsanwalt in Wien und Partner der Bitterl König Rechtsanwälte OG. In diesem Gastbeitrag erläutert er, wie die Auflösung und Liquidation einer GmbH funktionieren und was man dabei unbedingt beachten sollte:

Die Entscheidung eine Gesellschaft zu beenden ist nie leicht. Zu allem Überfluss dauert die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft eine gewisse Zeit und verursacht mitunter nicht unerhebliche Kosten. Dieser Artikel gibt einen groben Überblick über den praktischen Ablauf der Beendigung einer GmbH und zeigt eine Alternative zur Auflösung und Liquidation auf, die weniger Zeit- und kostenintensiv sein kann.

Beendigung der GmbH

Zunächst müssen wir mit einem weit verbreiteten Missverständnis aufräumen: Auflösung und Liquidation sind nicht dasselbe! Damit eine GmbH beendet werden kann, muss sie zunächst aufgelöst und danach liquidiert werden. Die Auflösung der GmbH bedeutet daher nicht ihre Beendigung. Vielmehr tritt die GmbH nach ihrer Auflösung in das Liquidationsstadium ein. Erst die Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch und die Vermögenslosigkeit beenden die GmbH. Sofort beendet wird die Gesellschaft nur, wenn Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen – das ist etwa bei einer Verschmelzung, der übertragenden Umwandlung oder auch bei der Aufspaltung der Fall.

Auflösung

Bevor eine GmbH liquidiert werden kann, muss diese zunächst aufgelöst werden. Das Gesetz jedenfalls kennt die folgenden Auflösungsgründe:

  • Zeitablauf (also wenn die Gesellschaft befristet war – kommt in der Praxis eher selten vor);
  • Beschluss der Gesellschafter (kommt in der Praxis häufiger vor. Dabei genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit; der Beschluss muss allerdings notariell beurkundet sein.);
  • Eröffnung des Konkursverfahrens (oder wenn mangels kostendeckenden Vermögens das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann oder dieses aufgehoben wird);
  • Verfügung durch eine Verwaltungsbehörde;
  • Beschluss des Handelsgericht;
  • Verschmelzung.

Freilich kann der Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festsetzen. Üblich sind etwa Kündigungsmöglichkeiten der Gesellschafter, wobei häufig vorgesehen ist, dass die anderen Gesellschafter den Anteil des Kündigenden gegen einen bestimmten Preis übernehmen können, um die Auflösungsfolge zu verhindern.

Die Auflösung ist in das Firmenbuch einzutragen. Die Geschäftsführer sind zur Anmeldung verpflichtet im Falle einer Auflösung durch Zeitablauf oder Gesellschafterbeschluss.

Liquidation

Der Auflösung folgt das sogenannte Liquidationsverfahren, wenn nicht ausnahmsweise eine sofortige Beendigung der Gesellschaft eintritt, wie etwa bei einer Verschmelzung. Ein oder mehrere sogenannte Liquidatoren treten an die Stelle der/des handelsrechtlichen Geschäftsführer, vertreten die GmbH nach außen und führen die Geschäfte bis zur Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch.

Grundsätzlich sind die Geschäftsführer der GmbH auch die Liquidatoren, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmen. Liquidatoren haben gewisse Pflichten zu erfüllen. Insbesondere müssen sie für den Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen. Sie haben die Geschäfte der GmbH zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das Vermögen bestmöglich zu verwerten und die Gläubiger zu befriedigen.

Zu letzterem Zweck muss in den Bekanntmachungsblättern (das ist das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt) die Auflösung der Gesellschaft veröffentlicht und die Gläubiger dazu aufgefordert werden, sich zu melden; das nennt man auch „Gläubigeraufruf“. Bekannte Gläubiger sind unmittelbar zu verständigen. Die Gläubiger sind zu befriedigen oder sicherzustellen.

Bleibt nach der Berichtigung und Sicherstellung der Schulden und nach einer dreimonatigen Wartefirst ein Restvermögen übrig, ist dieses auf die Gesellschafter nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages oder sonst im Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzuteilen. Zudem haben die Liquidatoren eine sogenannte „Liquidationsschlussbilanz“ zu erstellen. Diese ist nichts anderes als der letzte Jahresabschluss der Gesellschaft, der beim Firmenbuchgericht einzureichen ist.

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der GmbH im Firmenbuch zu beantragen. Dabei müssen sie ihre Entlastung durch Gesellschafterbeschluss nachweisen. Des Weiteren müssen die Bücher der Gesellschaft einem Gesellschafter oder einem Dritten für die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung zu übergeben.

Sobald die Gesellschaft gelöscht und vermögenslos ist, gilt sie als beendet und es erlischt ihre Rechtsfähigkeit. Ist trotz Löschung der GmbH tatsächlich noch Gesellschaftsvermögen vorhanden, existiert die Gesellschaft noch und es sind nachträgliche Liquidationsmaßnahmen erforderlich (sogenannte „Nachtragsliquidation“).

Alternative: Verkauf eines GmbH-Mantel

Eine Liquidation dauert eine gewisse Zeit und kann mitunter kostspielig sein. Wie lange eine Liquidation insgesamt dauert, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. (1) ob die Geschäftsführer als Liquidatoren agieren, oder ob solche erst durch Gesellschafterbeschluss ernannt werden müssen, (2) wieviel Zeit benötigt wird, um die Liquidationseröffnungs- bzw. Liquidationsschlussbilanz aufzustellen, alle Forderungen einzuziehen und die Geschäfte zu beenden und (3) zu guter Letzt ob die gesamte Liquidation reibungslos abläuft oder Komplikationen auftreten. In vielerlei Hinsicht spielt hier die Größe der GmbH eine wesentliche Rolle.

Eine interessante und kostengünstigere Alternative zur Auflösung und Liquidation einer GmbH stellt mitunter der Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile an einen Dritten dar. Da die betreffende GmbH meist kaum noch eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet spricht man auch häufig davon, dass ein GmbH-„Mantel“ verkauft wird. Die Vorteile bei dieser Vorgehensweise: Wenn ein potentieller Käufer vorhanden ist, kann die Abwicklung innerhalb weniger Werktage von statten gehen, wohingegen die Auflösung und Liquidation mehrere Monate dauert. Außerdem könnten die Gesellschafter durch den Verkauf des GmbH-Mantel mitunter einen Kaufpreis lukrieren, im Gegensatz zu den Kosten, die sie im Falle einer Liquidation zu tragen hätten.

Unabhängig davon, ob eine GmbH nun aufgelöst und liquidiert oder als „Mantel“ verkauft werden soll, ist es jedenfalls ratsam, einen Anwalt oder Notar vorab zu konsultieren, um das gewünschte Ergebnis erzielen zu können.

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