Wettbewerbsrecht

EU-Kommission leitet kartellrechtliche Untersuchungen gegen Apple ein

Mann vor Apple-Logo. © Foto von Duophenom von Pexels
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Nach den Milliardenstrafen für Google in den vergangenen Jahren nimmt die EU-Kommission den nächsten Silicon-Valley-Riesen ins Visier: Apple. Konkret geht es um die App-Store-Regeln, denen sich Anbieter von Apps für Apple-Geräte unterwerfen müssen, sowie um den Bezahl-Dienst Apple Pay. Geprüft wird, ob der iPhone-Konzern den Wettbewerb zu seinen eigenen Gunsten verzerrt.

App-Store-Regeln im Fokus

In der ersten kartellrechtlichen Untersuchung geht es um die Regeln für den App Store – insbesondere um die verbindliche Verwendung von Apples hauseigenem System für In-App-Käufe sowie die Einschränkung der Möglichkeiten der Entwickler, iPhone- und iPad-Nutzer über günstigere alternative Kaufoptionen außerhalb der Apps zu informieren.

„Es scheint, als habe Apple beim Vertrieb von Apps und Inhalten an Nutzer der beliebten Apple-Geräte die Rolle eines „Torwächters“ eingenommen. Wir müssen sicherstellen, dass Apples Regeln nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf Märkten führen, auf denen Apple, beispielsweise mit seinem Musik-Streaming-Dienst Apple Music oder mit Apple Books, mit anderen App-Entwicklern konkurriert“, heißt es seitens Wettbewerbs-Kommissarin Margrethe Vestager.

Die EU-Kommission untersucht nun zwei Punkte:

  • Die verbindliche Verwendung von Apples hauseigenem System „IAP“ für In-App-Käufe für den Vertrieb kostenpflichtiger digitaler Inhalte. Apple verlangt über IAP eine Provision von 30 % auf alle Abonnementgebühren von den App-Entwicklern.
  • Einschränkungen der Möglichkeiten der Entwickler, die Nutzer über alternative Kaufoptionen außerhalb der Apps zu informieren. Zwar erlaubt Apple seinen Nutzern, Inhalte wie Musik, E-Books und Hörbücher auch dann innerhalb der App zu konsumieren, wenn sie an anderer Stelle (z. B. auf der Website des App-Entwicklers) gekauft wurden, doch die Regeln hindern die Entwickler daran, die Nutzer über solche zumeist kostengünstigeren Kaufoptionen zu informieren.

Der Untersuchung der EU-Kommission vorangegangen waren zwei Beschwerden: Eine seitens des Musik-Streaming-Anbieters Spotify, der gegen die „Apple-Steuer“ von 30 Prozent aufbegehrte, eine zweitens seitens E-Book- und Hörbuchhändlern, die gegen die Apple-Book-App Beschwerde einlegten.

Apple Pay: NFC-Schnittstelle nicht offen

Die zweite kartellrechtliche Untersuchung betrifft den Bezahl-Dienst Apple Pay. Die NFC-Schnittstelle von iPhones und iPads ist nicht für Dritt-Entwickler freigegeben und funktioniert nur im Zusammenspiel mit Apple-eigenen Diensten.

„Apple legt offenbar Bedingungen für die Nutzung von Apple Pay in kommerziellen Apps und auf Websites fest. Außerdem stellt es die iPhone-Funktion „tap and go“ nur für Zahlungen mit Apple Pay bereit. Apple darf den Verbrauchern mit seinen Maßnahmen aber nicht die Vorteile der neuen Zahlungstechnologien vorenthalten“, heißt es seitens Vestager. „Diese müssen weiterhin von einer besseren Auswahl, höherer Qualität, Innovation und wettbewerbsbestimmten Preisen profitieren können. Wir werden daher die Verhaltensweisen von Apple im Zusammenhang mit Apple Pay und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf den Prüfstand stellen.“

„Grundlose Beschwerden“

Die Reaktion von Apple ist erwartbar. der iKonzern weist die Vorwürfe zurück und spricht von „grundlose Beschwerden“ von wenigen Unternehmen. Es sei bedauerlich, dass die EU-Kommission die Beschwerden von wenigen Unternehmen zum Anlass für eine Untersuchung nehme, während viele andere Firmen nach den gleichen Regeln spielen.

Bereits im März 2019 hat Apple auf die Kritik seitens Spotify reagiert. „Nachdem Spotify den App Store jahrelang genutzt hat, um sein Geschäft enorm auszubauen, ist Spotify bestrebt, alle Vorteile des App Store-Ökosystems – einschließlich der beträchtlichen Einnahmen, die es mit Kunden des App Store erzielt – einzubehalten, ohne einen Beitrag zu diesem Marktplatz zu leisten“, hieß es damals seitens Apple. Spotify wolle alle Vorteile einer kostenlosen App, ohne diese kostenlos anzubieten (mehr dazu hier).

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