Geplantes Geldwäschegesetz könnte Geschäft mit Kryptowährungen umkrempeln
Wer darf in Österreich (auch aus dem Ausland heraus) künftig Krypto-Wallets, Kauf-Plattformen für Kryptowährungen oder Exchanges anbieten? Die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie der EU wirft ihren Schatten voraus. Sie soll grundsätzlich eine „Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“ bringen – und betrifft insbesondere auch jene Unternehmen, die in Österreich Dienstleistungen rund um Kryptowährungen – also etwa Exchanges, Wallets zur Speicherung von Bitcoin und Co. oder Handels-Plattformen – anbieten.
Beschluss des Gesetzes steht kurz bevor
Ein entsprechender Entwurf des Finanzministeriums, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden, wurde bereits im Parlament eingebracht. Es könnte Experten zufolge bereits nächste Woche beschlossen werden.
Das Gesetz sieht vor, dass sich „Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) registrieren müssen – und die FMA kann eine Registrierung verweigern, wenn es Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit entweder des Dienstleisters, dessen Geschäftsleiters oder des Eigentümers gibt.
Wer fällt darunter?
Wer fällt nun unter das geplante Geldwäschegesetz? Dem Entwurf zufolge sind alle Dienstleister betroffen, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:
- Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen);
- den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt;
- den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;
- die Übertragung von virtuellen Währungen;
- die Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.
Das geplante Gesetz könnte für einige Unternehmen einen ordentlichen Mehraufwand bedeuten – und auch die Gefahr ins sich bergen, in Österreich nicht anbieten zu dürfen. Denn theoretisch müssten sich auch ausländische Services bei der FMA registrieren. Beim führenden Krypto-Exchange Binance etwa ist gar nicht so klar, von wo aus das Unternehmen operiert.
Fraglich ist auch, ob man künftig bei der Post, in Trafiken oder an Tankstellen einfach weiterhin Bitcoins kaufen kann oder sich dann ausweisen muss. Bei einer breiten Auslegung würden auch Online-Shops, die Kunden in Krypto bezahlen lassen, unter das Gesetz fallen. Eine weitere große Frage: Werden sich auch Facebook, Mastercard und Co. die über die Schweizer Libra Association den Stablecoin Libra 2020 auf den Markt bringen wollen, bei der FMA registrieren müssen?
Auch Hersteller von Wallet-Apps betroffen
Auch die Macher von Wallet-Apps, die es in App Stores zuhauf gibt, könnten betroffen sein. „Wird der Hersteller einer Wallet-Software als Dienstleister im Sinne des § 2 Z 22 litera erfasst, wenn die Software dem Nutzer lediglich das Verwalten der eigenen virtuellen Währungen einschließlich deren Übertragung ermöglicht? Diesfalls wären etwa die Hersteller einfacher Wallet-Apps erfasst“, merkt etwa Rechtsanwalt Oliver Völkel von Stadler & Völkel in einer Stellungnahme an das Finanzministerium an.
Betroffen davon wäre etwa Facebook: Mit der Calibra-App kommt 2020 eine Smartphone-Software, in der Nutzer Libra-Token speichern und verschicken können. Da auch Messenger und WhatsApp eine Funktion für das Empfangen und Versenden von Libra-Token bekommen sollen, wären von dem Gesetz theoretisch auch gleich zwei der größten Apps der Welt betroffen.