Google haftet für KI-Antworten: Ist die Suchmaschine jetzt Publisher?
Ist Google eigentlich ein Publisher, wenn Antworten der Suchmaschine die KI schreibt und sie nicht mehr bloß von externen Webseiten kommen? Auf diese Frage gibt es in Deutschland nun eine vorläufige Antwort.
Denn das Landgericht München I hat Google per einstweiliger Verfügung untersagt, in seinen AI Overviews falsche Behauptungen über zwei Verlage zu verbreiten – bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro. Die Begründung hat es in sich: KI-generierte Suchübersichten seien eigene Inhalte von Google, keine bloßen Suchergebnisse.
Seit Jahrzehnten gilt für Suchmaschinen ein vergleichsweise komfortables Haftungsregime: Wer lediglich auf fremde Webseiten verlinkt, haftet in den meisten Rechtsordnungen erst dann, wenn er auf eine offenkundige Rechtsverletzung hingewiesen wird und nicht reagiert. Diese Privilegierung als „mittelbarer Störer“ bzw. als neutraler Vermittler – in der EU unter anderem im Digital Services Act (DSA) verankert – hat Google nun in einem Verfahren vor dem Landgericht München I nicht geholfen.
Mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) untersagte das Gericht dem Konzern im Eilverfahren, mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen über zwei Münchner Verlagsunternehmen in den AI Overviews – auf Deutsch „Übersicht mit KI“ – zu verbreiten. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Es gilt als die erste gerichtliche Entscheidung dieser Art zu Googles KI-Suchfunktion, die der Konzern seit 2024 weltweit ausrollt.
Worum es im konkreten Fall ging
Auslöser des Rechtsstreits waren KI-generierte Texte, die Google prominent über den klassischen Suchergebnissen anzeigte. Suchten Nutzer:innen nach dem Namen der klagenden Unternehmen – ein Verlagshaus samt Tochterunternehmen – in Kombination mit Begriffen wie „Betrugsmasche“, erstellten die AI Overviews eigenständige Zusammenfassungen. Darin hieß es unter anderem, die Unternehmen seien für unseriöse Geschäftspraktiken bekannt, würden Kunden in „Abo-Fallen“ locken, schriftliche Anfragen ignorieren und mit dubiosen Firmen in Verbindung stehen.
Das Problem: Diese Aussagen fanden sich so in keiner der verlinkten Quellen. Die KI hatte nach Feststellung des Gerichts Informationen über andere, tatsächlich zweifelhafte Unternehmen mit den Klägerinnen vermischt und daraus Zusammenhänge konstruiert, die es nicht gab – ein klassischer Fall von KI-Halluzination. Die Verlage sahen darin eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auf eine Abmahnung reagierte Google zunächst nicht, woraufhin die Unternehmen vor Gericht zogen.
„Eigenständige, neue Äußerungen“ statt Suchergebnisse
Google verteidigte sich mit dem gewohnten Argument: Man stelle lediglich automatisiert Informationen von Webseiten Dritter dar, mache sich diese nicht zu eigen und hafte daher allenfalls als Vermittler. Das Landgericht München I folgte dieser Sichtweise nicht – und stufte Google als unmittelbaren Störer ein, der für die Inhalte direkt verantwortlich ist.
Die Begründung: Die AI Overviews gingen weit über das bloße Verlinken hinaus. Durch das Zusammenfassen, Strukturieren und Verknüpfen von Informationen aus verschiedenen Quellen treffe die KI eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen – teilweise solche, die in den zugrunde liegenden Quellen gar nicht vorkommen. Weil Google die Funktion selbst anbietet und die Algorithmen kontrolliert, müsse sich der Konzern die generierten Inhalte als eigene zurechnen lassen. Aus Sicht durchschnittlicher Nutzer:innen wirke die KI-Übersicht wie eine direkte Auskunft von Google, nicht wie das Durchreichen fremder Inhalte. Auf die Haftungsprivilegien für Hostprovider und klassische Suchmaschinen, etwa nach dem DSA, könne sich Google deshalb nicht berufen.
Auch ein weiteres Verteidigungsargument ließ das Gericht nicht gelten: Dass Nutzer:innen die KI-Antworten anhand der verlinkten Quellen selbst überprüfen könnten, entlaste Google nicht. Im Gegenteil – müssten Nutzer:innen jede Aussage ohnehin nachprüfen, wäre der praktische Nutzen der Zusammenfassungen weitgehend dahin. Zudem sei Google eine Kontrolle durchaus zumutbar, zumindest durch einen Abgleich der eigenen KI-Aussagen mit den herangezogenen Quellen.
Ein kleinerer Teil der Klage wurde abgewiesen: Die Behauptung, die Klägerinnen arbeiteten mit einem Inkassounternehmen zusammen, darf Google weiterhin anzeigen, weil die Unternehmen deren Unwahrheit nicht ausreichend glaubhaft machen konnten. Die Verfahrenskosten muss Google dennoch zu 80 Prozent tragen.
Publisher oder Plattform? Die eigentliche Grundsatzfrage
Die Entscheidung berührt eine Debatte, die so alt ist wie das kommerzielle Internet: Sind Tech-Plattformen neutrale Durchleiter fremder Inhalte – oder Publisher, die für das einstehen müssen, was sie veröffentlichen? Für klassische Suchergebnisse, soziale Netzwerke und Hosting-Dienste haben Gesetzgeber und Gerichte diese Frage über Jahre weitgehend zugunsten der Plattformen beantwortet.
Das Münchner Gericht zieht nun eine Linie: Sobald ein System aus fremden Quellen einen eigenen, zusammenhängenden Text formuliert, ähnelt das funktional eher einer redaktionellen Leistung als einer Vermittlung. Bemerkenswert ist dabei auch die grundrechtliche Einordnung der Kammer: KI-generierte Äußerungen seien Ausdruck eines Algorithmus und nicht einer gewonnenen Überzeugung – und genießen damit einen geringeren Schutz als menschliche Meinungsäußerungen. In der Abwägung überwog der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verlage das Interesse Googles an Meinungsfreiheit und geschäftlicher Betätigung.
Eine formale Einstufung als „Publisher“ im presserechtlichen Sinn nimmt das Urteil allerdings nicht vor. Es handelt sich zudem um eine einstweilige Verfügung eines Landgerichts, nicht um eine höchstrichterliche Klärung. Das Urteil grenzt sich bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Suchmaschinen ab, und ein Berufungsverfahren gilt als wahrscheinlich. Interessant ist auch der Kontrast zu einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom September 2025: Dort hatte die Kammer eine Haftung für KI-Übersichten zwar grundsätzlich für möglich gehalten, den konkreten Unterlassungsantrag aber abgewiesen. München geht nun einen Schritt weiter.
Was das für Google und andere KI-Anbieter bedeutet
Sollte sich die Münchner Linie durchsetzen, steht Google vor einem strukturellen Dilemma. Der Konzern müsste entweder sicherstellen, dass die Aussagen in AI Overviews und im AI Mode faktisch korrekt sind – was beim derzeitigen Stand generativer KI mit ihrer Neigung zu Halluzinationen kaum vollständig garantierbar ist – oder die KI-Antworten deutlich enger an die verlinkten Quellen binden. Letzteres könnte paradoxerweise jenen Publishern entgegenkommen, die seit dem Rollout der AI Overviews über Reichweiten- und Trafficverluste klagen, weil ihre Inhalte zusammengefasst statt verlinkt werden.
Über den Einzelfall hinaus stellt sich die Frage, wie weit die Logik des Urteils trägt. Die Argumentation – wer Inhalte eigenständig generiert, haftet dafür unmittelbar – ließe sich grundsätzlich auch auf KI-Chatbots wie ChatGPT, Gemini oder Claude übertragen, deren Antworten ebenfalls eigenständig formulierte Texte sind. Betroffene Unternehmen und Personen, über die KI-Systeme Falsches behaupten, haben mit dem Münchner Urteil jedenfalls einen ersten Referenzfall, dass der Klageweg funktionieren kann.

