Listing Act soll Scale-ups und KMU schneller und einfacher an die Börse bringen
Trending Topics auf Google als bevorzugte Nachrichtenquelle festlegen.
Der österreichische Nationalrat stimmt am Donnerstag über den sogenannten Listing Act ab. Das Gesetzespaket setzt eine EU-Richtlinie in nationales Recht um und soll kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern. Der Finanzausschuss des Parlaments hatte das Maßnahmenpaket bereits mit den Stimmen der Regierungsparteien sowie der FPÖ beschlossen. Damit ist es nur Formsache, dass das Gesetzespaket verabschiedet wird.
Hintergrund: EU-weite Harmonisierung als Ausgangspunkt
Die Europäische Union hatte den Listing Act bereits im Herbst 2024 auf europäischer Ebene verabschiedet. Ziel des Pakets ist es, Börsengänge zu vereinfachen und der Abwanderung von Start-ups sowie Technologieunternehmen in die USA entgegenzuwirken. Das Maßnahmenpaket besteht aus einer EU-Verordnung sowie mehreren Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden müssen. In Österreich betreffen die Änderungen das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Kürzere Mindestdauer für die Börsenzulassung
Bislang musste eine Aktiengesellschaft drei Jahre lang etabliert sein, bevor sie im regulierten Markt, also im Standard Market oder Prime Market der Wiener Börse, gelistet werden konnte. Diese Frist wird auf ein Jahr verkürzt. Entsprechend reduziert sich auch die Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen von drei auf einen. Die Regelung gleicht den österreichischen Rechtsrahmen an jenen in Deutschland an.
Senkung des Mindeststreubesitzes
Der Mindeststreubesitz, also der Anteil der Aktien, der beim Börsengang frei handelbar sein muss, wird von 25 Prozent auf 10 Prozent des gezeichneten Kapitals gesenkt. Unternehmen müssen damit künftig einen deutlich geringeren Anteil ihrer Anteile an den Markt abgeben. Zusätzlich soll Börsenunternehmen ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, ob sie an der Mindeststreubesitzanforderung festhalten oder alternative Kriterien heranziehen.
Höhere Schwellenwerte bei der Prospektpflicht
Wer Wertpapiere öffentlich anbieten möchte, war bisher ab einem Emissionsvolumen von 5 Millionen Euro verpflichtet, einen vollständigen EU-Wertpapierprospekt zu erstellen. Dieser Schwellenwert wird auf 12 Millionen Euro angehoben. Für den nationalen Wertpapierprospekt steigt die Grenze von 250.000 Euro auf 2 Millionen Euro. Unterhalb dieser Schwelle entfällt die Prospektpflicht gänzlich.
Neue Billigungspflicht für die FMA
Als Gegengewicht zu den Erleichterungen wird eine neue Billigungspflicht eingeführt. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) muss künftig auch vereinfachte nationale Prospekte für Emissionen zwischen 2 und 12 Millionen Euro im Detail prüfen und genehmigen. Bislang mussten diese Dokumente lediglich hinterlegt werden. Generell werden die Befugnisse der FMA durch das Gesetzespaket an mehreren Stellen ausgebaut.
Höherer Schwellenwert für Meldepflichten von Führungskräften
Der Schwellenwert für die Meldepflicht von Eigengeschäften börsennotierter Führungskräfte wird von 5.000 Euro auf 20.000 Euro pro Jahr angehoben. Erst ab diesem Betrag müssen entsprechende Transaktionen gemeldet werden.
Reaktionen aus Politik und Wirtschaft
„Mit dem Listing Act setzen wir ein wichtiges Signal für den österreichischen Kapitalmarkt: Weniger Bürokratie, ein leichterer Zugang für kleine und mittlere Unternehmen und einfachere Dokumentations- und Informationspflichten. So ermöglichen wir Unternehmen künftig eine einfachere und günstigere Kapitalaufnahme und stärken damit den heimischen Kapitalmarkt“, so Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl. Jochen Danninger, Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich, meint, das Paket senke Hürden spürbar und schaffe mehr Spielraum für Wachstum und Investitionen.
Einordnung
Der Listing Act adressiert eine seit Längerem geführte Debatte über die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Kapitalmärkte. Ein vollständig integrierter EU-Kapitalmarkt, wie er vor allem von der Start-up-Szene gefordert wird, bleibt vorerst nicht realisiert. Die beschlossenen Maßnahmen stellen jedoch einen Schritt in Richtung Harmonisierung und Vereinfachung dar, der insbesondere jüngeren und kleineren Unternehmen den Zugang zur Börsenfinanzierung erleichtern soll.

