Überlegungen

EU könnte persönliche Daten für Training von KI-Modellen freigeben

Colors of Europe. © Oliver Cole on Unsplash
Colors of Europe. © Oliver Cole on Unsplash

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Der „Digital Omnibus“ der EU-Kommission ist in die entscheidende Phase im Rat der EU eingetreten, und die Verhandlungen betreffen inzwischen den Kern der Datenschutz-Grundverordnung. Die Wiener Datenschutzorganisation noyb hat soeben zwei interne Ratsdokumente veröffentlicht, die zuvor von Politico berichtet worden waren: den überarbeiteten Kompromisstext der irischen Ratspräsidentschaft sowie Formulierungsvorschläge der deutschen Bundesregierung. Beide Texte tragen den Vermerk „LIMITE“, sind also eigentlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Im Zentrum steht ein neuer Artikel, der im Kommissionsvorschlag als Artikel 88c firmiert und im Ratstext nun als Artikel 88 bis geführt wird. Er soll regeln, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten „im Kontext der Entwicklung und des Betriebs“ von KI-Systemen und KI-Modellen verarbeitet werden dürfen.

Was im Kompromisstext der Präsidentschaft steht

Der Text der irischen Präsidentschaft (Ratsdokument 12535/26) formuliert in Artikel 88 bis, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext von Entwicklung und Betrieb eines KI-Systems oder KI-Modells „for a legitimate interest of the controller“ erfolgen kann, also gestützt auf das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO. Eine Abwägung mit den Grundrechten der Betroffenen bleibt im Text grundsätzlich vorgesehen, ebenso ein Verweis darauf, dass die Verantwortlichen weiterhin eine passende Rechtsgrundlage nach Artikel 6 wählen müssen.

Zusätzlich enthält der Kompromisstext eine Ergänzung zur Definition personenbezogener Daten in Artikel 4:

„Information relating to a natural person is not necessarily personal data for every other person or entity, merely because another entity can identify that natural person.“

Ob Daten personenbezogen sind, soll demnach relativ zur jeweiligen Stelle und deren Mitteln beurteilt werden. Ein weiterer Vorschlag betrifft Artikel 12 Absatz 5: Anfragen von Betroffenen sollen abgelehnt werden können, wenn eine Person „abuses the rights conferred by this regulation for purposes other than the protection of their data“.

Die deutschen Formulierungsvorschläge im Detail

Das Dokument mit den deutschen Anmerkungen (Ratsdokument WK 11020/2026 ADD 4, eingebracht als „GER Drafting suggestions“) geht an mehreren Stellen über den Kompromisstext hinaus. Der zentrale Satz, den Deutschland in Absatz 1 des neuen Artikels einfügen will, lautet:

„The processing of personal data for the training and technical operation of an AI system as defined in Article 3, point (1), of Regulation (EU) 2024/1689 or an AI model shall be presumed as a legitimate interest within the meaning of this provision.“

Aus der Möglichkeit, sich auf ein berechtigtes Interesse zu stützen, würde damit eine gesetzliche Vermutung. Zugleich streicht der deutsche Vorschlag in diesem Absatz die Einschränkungen „where appropriate“ sowie den Verweis auf nationale Gesetze, die eine Einwilligung verlangen.

Eine zweite Vermutung betrifft die Zweckbindung. In einem neuen Absatz 2 heißt es:

„The processing pursuant to paragraph 1 of data which has been collected or recorded for other purposes than those pursuant to paragraph 1 shall be presumed to be compatible with the initial purposes and be subject to the application of approriate safeguards“

Daten, die ursprünglich zu ganz anderen Zwecken erhoben wurden, gälten für KI-Training also im Regelfall als zweckkompatibel.

Am weitesten reicht der vorgeschlagene Absatz 6, der Betroffenenrechte betrifft:

„The obligations and rights set out in Art. 14 and 16 to 18 shall not apply if compliance proves impossible or would involve a disproportionate effort.“

Betroffen wären damit die Informationspflicht bei nicht direkt erhobenen Daten (Artikel 14), das Recht auf Berichtigung (Artikel 16), das Recht auf Löschung (Artikel 17) und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18). Als Ersatz sieht der deutsche Vorschlag vor, dass Verantwortliche vor dem Training öffentlich informieren, dass personenbezogene Daten für KI-Training genutzt werden, erklären, wie ein Widerspruch oder eine Berichtigung „effectively“ eingebracht werden kann, und nach dem Training alle technisch verfügbaren Maßnahmen anwenden, die eine Offenlegung personenbezogener Daten oder eine Identifizierung verhindern. Die Kommission soll dazu Leitlinien nach Artikel 96 der KI-Verordnung entwickeln.

Auffällig ist außerdem, was Deutschland streichen will: Im Schutzklausel-Absatz 4 entfällt die von der Präsidentschaft vorgesehene Liste an Garantien, darunter die Datenminimierung bei der Quellenauswahl und ausdrücklich „providing data subjects with an unconditional right to object to the processing of their personal data“. Übrig bleibt der Schutz „against disclosure of residually retained data in the AI system or AI model“.

Der deutsche Text enthält auch Einschränkungen zugunsten der Betroffenen. So soll die Vermutung laut Absatz 3 nicht gelten, wenn die Verarbeitung gezielt auf bestimmte identifizierte oder identifizierbare Personen gerichtet ist, wenn ein System zur Identifizierung, Überwachung oder Bewertung von Personen ausgelegt ist oder wenn es der synthetischen Erzeugung von Stimme, Bild oder anderen persönlichen Merkmalen einer bestimmten Person dient. Ausdrücklich ausgenommen ist zudem die Verarbeitung durch Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, und Absatz 7 stellt klar, dass die übrigen Bestimmungen der DSGVO unberührt bleiben.

Kritik von noyb: „digitale Enteignung“

Max Schrems, Gründer von noyb, wirft dem Rat vor, die Interessen großer KI-Konzerne über das Grundrecht auf Datenschutz zu stellen. „Der Vorschlag macht klar, dass die Interessen von KI-Konzernen gegenüber dem Grundrecht auf Datenschutz zukünftig vorgezogen werden sollen. Das ist nichts anderes als die digitale Enteignung der Europäer“, sagt Schrems. Nach Einschätzung von noyb wären alle personenbezogenen Daten erfasst, an die ein Unternehmen faktisch herankommt, auch solche von Personen, die nie Kund:innen dieser Unternehmen waren.

Ein weiterer Kritikpunkt der Organisation betrifft die Reichweite der Klausel: Da sie an die Technologie und nicht an einen konkreten Zweck anknüpfe, würde jede Form von KI privilegiert. „Das ist wie zu sagen, alles ist erlaubt, wenn es mit einem ‚Quantencomputer‘ passiert, egal was man damit tut“, so Schrems. Zur deutschen Position verweist noyb auf eine eigene Umfrage, wonach nur 7 Prozent der deutschen Meta-Nutzer:innen einer Nutzung ihrer Daten für KI-Training zustimmen.

Kritik an der Neudefinition personenbezogener Daten kommt auch vom Europäischen Datenschutzausschuss und vom Europäischen Datenschutzbeauftragten. Beide hatten in einer gemeinsamen Stellungnahme erhebliche Bedenken angemeldet, weil das Schutzniveau sinken könnte. noyb hatte bereits vor der offiziellen Präsentation des Pakets vor einer weitreichenden DSGVO-Reform gewarnt, auch die geplanten Lockerungen beim AI Act waren früh umstritten.

Die Gegenposition: Vereinfachung statt Deregulierung

Die EU-Kommission begründet den Digital Omnibus damit, Unternehmen, Verwaltungen und Bürger:innen rasch zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Vorschriften sollen zu geringeren Kosten eingehalten werden können, während die Ziele des Regelwerks erhalten bleiben. Aus Sicht der Kommission handelt es sich bei einem Großteil der Änderungen um Klarstellungen, die das Schutzniveau nicht absenken.

Auch Teile der Wirtschaft argumentieren, dass Rechtsunsicherheit beim KI-Training das eigentliche Problem sei. Der Bitkom etwa fordert „gezielte und verhältnismäßige Anpassungen“, die praktische Reibungen im bestehenden Rechtsrahmen adressieren, ohne Grundrechte oder Schutzstandards zu schwächen. Branchenverbände verweisen darauf, dass europäische Anbieter derzeit im Unklaren darüber sind, auf welcher Rechtsgrundlage sie Modelle trainieren dürfen, während außereuropäische Wettbewerber ihre Modelle anderswo trainieren.

Zur Einordnung gehört auch der Verfahrensstand: Der Kompromisstext der Präsidentschaft ist ein Verhandlungsdokument, die deutschen Anmerkungen sind Formulierungsvorschläge einer Delegation. Ob und in welcher Fassung Artikel 88 bis in die allgemeine Ausrichtung des Rates gelangt, ist offen. Frühere Ratsdokumente zeigten, dass mehrere Mitgliedsstaaten bei Pseudonymisierung, automatisierten Entscheidungen und Betroffenenrechten auf Distanz zur Kommission gegangen waren.

Wie es weitergeht

Der Digital Omnibus muss am Ende von Rat und EU-Parlament beschlossen werden, ein Abschluss gilt frühestens für Anfang 2027 als realistisch. Die Position des Parlaments ist noch offen: Teile der Europäischen Volkspartei unterstützen eine weitreichende Vereinfachung, während Abgeordnete der Mitte-links-Fraktionen sowie Teile der rechten Fraktionen dagegenhalten.

Offen ist auch, ob eine Regelung dieser Art vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand hätte. Der EuGH hat in der Vergangenheit Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz mehrfach gekippt, etwa bei der Vorratsdatenspeicherung und bei der Übermittlung von EU-Daten in die USA. Schrems selbst rechnet damit, dass die Gerichte am Ende entscheiden werden: „Das würde aber nur noch mehr Rechtsunsicherheit schaffen, weil Unternehmen sich auf Gesetze verlassen, die extrem instabil sind.“

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