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Neue Krypto-Steuer betrifft auch Lending, Mining & indirekt Staking

Coins und Tokens. © Roger Brown von Pexels
Coins und Tokens. © Roger Brown von Pexels

Die geplante neue Steuer für Kryptowährungen in Österreich berührt nicht einfach nur den Kauf bzw. Verkauf von Bitcoin und anderen Assets, sondern auch kompliziertere Spielarten im Handel mit Krypto-Assets. So werden von der Steuerpflicht nicht nur Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen umfasst, sondern auch so genannte „laufende Einkünfte aus Kryptowährungen“. Darunter fallen Mining und Lending, nicht aber Staking.

Das soll, geht es nach den Plänen des Finanzministeriums, folgendermaßen funktionieren. Generell ist künftig die Kapitalertragssteuer von 27,5 Prozent fällig (und nicht wie bisher die Einkommensteuer). Dabei sollen laufende Einkünfte sein:

  • Entgelte (insb. zinsähnliche Gegenleistung) für die Überlassung von Kryptowährungen (z.B. Lending).
  • Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (z.B. Mining)
  • Private Sachdarlehen: werden Kryptowährungen „privat“ überlassen, unterliegen dafür geleisteten Entgelte nicht dem besonderen Steuersatz.

Damit sind zwei wesentliche Spielarten im Krypto-Business – nämlich Mining, wie es bei BTC, ETH oder DOGE stattfindet – sowie Lending vom geplanten Gesetz umfasst. Über Lending-Protokolle, vom Ministerium als zinsähnliche Gegenleistung definiert, werden P2P Krypto-Assets verliehen, als Gegenleistung gibt es neue Tokens und Coins.

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Staking und Crypto-to-Crypto als Sonderfall

Anders sieht es aber bei weiteren wichtigen Dingen aus, die man mit Krypto-Assets tun kann, insbesondere Staking. Dieses Konzept kommt bei den Proof of Stake-Netzwerken Ethereum, Cardano, Solana, oder Polkadot zum EInsatz und bedeutet, dass Nutzer eine gewisse Menge an ADA, ETH, SOL oder DOT für einen bestimmten Zeitraum als Einlagen ins Netzwerk einbringen „Stake“) und dafür im Gegenzug regelmäßig Ausschüttungen an neuen Tokens bzw. Coins erhalten Denn es werden vom Gesetzgeber Sonderfälle formuliert, die keine Steuerpflicht auslösen. Staking fällt unter die Sonderregelungen:

  • Tausch gegen andere Kryptowährungen: unterliegt selbst nicht der Steuerpflicht; der Wert der eingetauschten Kryptos wird auf die erhaltenen Kryptos übertragen. Dies entspricht der VwGH-Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis zu Fremdwährungen.
  • Staking, Airdrops, Bounties: für auf diese Art erhaltene Kryptos sind die Anschaffungskosten mit Null anzusetzen.
  • Diese Vorgänge selbst lösen somit keine Steuerpflicht aus, erst im Zeitpunkt der späteren Veräußerung entsteht die Steuerpflicht

Das Finanzministerium gibt folgendes Beispiel:

„A erzielt durch „Staking“ Kryptowährungsanteile, die am 1.4.2022 zufließen (Wert zum Zuflusszeitpunkt: 100). Es verkauft diese Kryptowährung am 5.7.2024 um 500. Die Steuerpflicht entsteht erst im Verkaufszeitpunkt. Der Veräußerungsgewinn beträgt durch den Ansatz der Anschaffungskosten in Höhe von Null 500, wodurch es zu einer Steuerpflicht in Höhe von 137,5 (27,5% von 500) kommt.“

Die Einkünfte aus privaten Kryptodarlehen sollen übrigens dem Tarifsteuersatz unterliegen. Auch nicht unwichtig: Der „Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen“ löst Steuerpflicht aus – also etwa bei Bezahlung einer Rechnung mit einer Kryptowährung, oder der Tausch in eine Fremdwährung.

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Verlustausgleich möglich

Kryptowährungen werden in Österreich mit Aktien gleichgestellt. Das eröffnet die Möglichkeit von Verlustausgleich mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften – Ausnahmen sind laut Finanzministerium Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen.

In der Praxis bedeutet das: Wenn man zum Beispiel 1.000 Euro Verlust durch den Handel mit Aktien erleidet, aber mit Krypto-Assets 2.000 Euro Gewinn macht, dann muss man nur die Differenz von 1.000 Euro versteuern.

Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf können hier eingebracht werden.

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