Zusammenfassung

FlexKap: Notar:innen sitzen nicht mehr immer verpflichtend mit am Tisch

Die FlexKapG wurde von Finanz- und Justizministerium präsentiert. © Trending Topics
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Die flexible Kapitalgesellschaft, kurz FlexKapG, wurde am heutigen Vormittag von Finanzminister Brunner und Justizministerin Zadic angekündigt (wir haben berichtet). Mit dem Entwurf für das „Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023)“ sollen zwei im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehene Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts umgesetzt werden: Einerseits die Schaffung einer neuen Rechtsform, die besonders für innovative Startups und Gründer:innen der Frühphase eine „international wettbewerbsfähige Option“ bieten soll, und andererseits die Absenkung des gesetzlichen Mindeststammkapitals der GmbH von bisher 35.000 Euro auf 10.000 Euro. Auch die Übertragung von sogenannten Unternehmenswert-Anteilen soll vereinfacht werden – die Notariatsaktpflicht fällt etwa weg.

„Hybridform zwischen GmbH und AG“

„Als neue Rechtsform, die den Vorgaben des Regierungsprogramms bestmöglich Rechnung trägt, wird die Flexible Kapitalgesellschaft vorgeschlagen, wobei auch die englische Bezeichnung Flexible Company (Abkürzung: FlexCo)“ ausdrücklich zulässig ist“, heißt es vom Justizministerium. Die neue Rechtsform baue „grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz auf“, verfüge aber etwa im Bereich der Kapitalmaßnahmen über „zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten“, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Die FlexkapG könne daher auch als „Hybridform zwischen der GmbH und der AG“ bezeichnet werden. Die Besonderheit der Rechtsform: Sie erlaubt es, „eine besondere Klasse von Anteilen – die sogenannten Unternehmenswert-Anteile – auszugeben, die sich vor allem für die Beteiligung von Mitarbeiter:innen eignen sollen.

Die wichtigsten Details der geplanten FlexKapG

  • Regelung in einem eigenen Bundesgesetz mit subsidiärer Anwendbarkeit des GmbH-Gesetzes
  • Digitale Gründungsmõglichkeiten und Mindestkapitalerfordernisse wie bei der GmbH (Mindeststammkapital 10.000 Euro und Mindesteinzahlungspflicht 5.000 Euro)
  • Mindeststammeinlage der einzelnen Gesellschafter:innen nur 1 Euro (statt 70 Euro)
  • Schriftliche Abstimmung der Gesellschafter:innen wird erleichtert: Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass für eine schriftliche Abstimmung das Einverständnis der Gesellschafter:innen nicht notwendig ist und dass die Einhaltung der Textform ausreicht
  • Möglichkeit zur Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen (UW-A): Ausgabe bis zu 25 % des Stammkapitals ist möglich, geringster zulässiger Nennbetrag 1 Cent. UW-A bringen Teilnahmerecht an der Generalversammlung, aber kein Stimmrecht und kein Anfechtungsrecht
  • Grundsätzlich zwingende Beteiligung der UW-B (der am Unternehmenswert beteiligten Personen) am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös (.Substanzwert“ des Unternehmens) im Verhältnis ihrer Stammeinlagen; abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag nur möglich, wenn die UW-B genauso wie die „Gründungsgesellschafter:innen“ behandelt werden. Unter Gründungsgesellschafter:innen versteht der Gesetzesentwurf „im Gesellschaftsvertrag zu benennende Gesellschafter:innen, die im Zeitpunkt der Ausgabe der UW-A über eine Kapitalmehrheit verfügen. Das wirtschaftliches Risiko der UW-B ist auf den Wert ihrer Anteile beschränkt, es gibt keine darüber hinausgehenden Haftungen.
  • Vereinfachte Übertragung von UW-A: keine Notariatsaktspflicht, sondern Schriftform ausreichend (auch mittels elektronischer Signatur möglich). Das betrifft auch die Erleichterung der Formvorschriften bei Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen: Vorgesehen ist, dass die Anteilsübertragung auch in der Form abgeschlossen werden kann, dass ein:e Notar:in oder ein:e Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Im Vergleich zur GmbH braucht es daher nicht zwingend einen Notariatsakt. Gleichzeitig biete diese neue Form die „notwendige Rechtssicherheit“, weil „jedenfalls eine rechtskundige Person beizuziehen ist, die die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu prüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen zu belehren hat“.
  • Vereinfachte Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in reguläre Geschäftsanteile möglich
  • Allgemeine Schutzvorschrift für alle UW-B: zwingendes Mitverkaufsrecht, wenn die Gründungsgesellschafter:innen ihre Anteile mehrheitlich verkaufen
  • Zusätzliche Schutzmechanismen für UW-A von Mitarbeiter:innen: Eine umfassende schriftliche Belehrung vor dem erstmaligen Anteilserwerb ist erforderlich
  • Die Ausgabe von Stückanteilen ist möglich
  • Teilbarkeit des Geschäftsanteils als gesetzlicher Regelfall
  • Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft zulässig (bis einem Drittel des Stammkapitals)
  • Flexible Kapitalmaßnahmen wie bei der AG: bedingte Kapitalerhöhung und genehmigtes Kapital
  • Einfache Umwandlungsmöglichkeit in eine GmbH oder AG oder umgekehrt

Mitarbeiter:innenbeteiligung soll für maximal 100 Team-Mitglieder kommen

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