Österreich

FMA verhängt 70.000 Euro Strafe gegen Bitpanda wegen MiCAR-Verstößen

Vision Chain. © Bitpanda
Vision Chain. © Bitpanda

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Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen die Bitpanda GmbH eine Geldstrafe von 70.000 Euro verhängt. Das geht aus einer Bekanntmachung der Behörde vom 14. August 2026 hervor. Anlass sind mehrere Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR). Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Drei Vorwürfe rund um Whitepaper und Marketing

Die FMA führt in ihrer Bekanntmachung drei Punkte an:

  • Verspätete Übermittlung: Ein Kryptowerte-Whitepaper wurde entgegen Art. 8 Abs. 1 und 5 MiCAR nicht spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung an die FMA übermittelt.
  • Marketing vor Whitepaper: Entgegen Art. 7 Abs. 2 MiCAR wurde eine Marketingmitteilung verbreitet, bevor das erforderliche Whitepaper veröffentlicht war.
  • Fehlende Pflichtangaben: In einer Marketingmitteilung fehlten der Hinweis auf die fehlende behördliche Prüfung und die Alleinverantwortung des Anbieters (Art. 7 Abs. 1 lit. e) sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse (Art. 7 Abs. 1 lit. d).

Welchen Token beziehungsweise welches Whitepaper die Sanktion konkret betrifft, nennt die FMA in ihrer Bekanntmachung nicht.

Verfahren beschleunigt beendet

Das Verfahren wurde laut FMA gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) beschleunigt beendet. Diese Bestimmung erlaubt es einem Unternehmen, bereits vor Erlassung des Bescheids rechtswirksam auf eine Beschwerde zu verzichten – vorausgesetzt, ihm ist der Inhalt des Spruchs zu diesem Zeitpunkt bekannt. In diesem Fall kann eine Begründung des Bescheids entfallen, das Straferkenntnis wird unmittelbar rechtskräftig. Ein Rechtsmittelverzicht bedeutet nach der Verwaltungspraxis nicht automatisch ein Schuldeingeständnis in der Sache, verkürzt aber das Verfahren erheblich. Der Strafrahmen, den die MiCAR für Verstöße gegen die Whitepaper- und Marketingvorschriften bei juristischen Personen vorsieht, liegt deutlich über dem verhängten Betrag.

Wirtschaftlich kaum spürbar

Gemessen an der Größe des Unternehmens fällt die Strafe kaum ins Gewicht. Im Whitepaper selbst weist die Bitpanda GmbH für das Geschäftsjahr 2024 einen Jahresüberschuss von rund 61,7 Millionen Euro aus, nach 13,6 Millionen Euro im Jahr 2023; die Bilanzsumme lag 2024 bei etwa 1,03 Milliarden Euro. Die 70.000 Euro entsprechen damit rund einem Tausendstel des Jahresgewinns 2024.

Auch auf Gruppenebene bleibt die Relation ähnlich: Für 2025 meldete Bitpanda einen bereinigten Umsatz von 371 Millionen Euro und ein bereinigtes EBITDA von 13 Millionen Euro, das unbereinigte EBITDA lag bei 21 Millionen Euro (Trending Topics berichtete). Eine unmittelbare wirtschaftliche Belastung stellt die Sanktion für das Unternehmen also nicht dar. Relevanter dürfte der Reputationsaspekt sein – zumal Bitpanda für 2026 einen Börsengang vorbereitet und die eigene Regulierungskonformität seit Jahren als Wettbewerbsvorteil kommuniziert.

Zeitliche Nähe zum Vision-Token

Bitpanda hat 2025 mit Vision (VSN) einen neuen Token eingeführt, der die bisherigen Token BEST und Pantos (PAN) ablöste. Aus dem MiCAR-Whitepaper zu VSN geht hervor, dass als Datum der Notifizierung der 6. Juni 2025 angeführt ist, als Veröffentlichungsdatum und Start des öffentlichen Angebots hingegen der 9. Juli 2025. Anbieter ist laut Whitepaper die Bitpanda GmbH, Emittentin die Schweizer VISION web3 Foundation mit Sitz in Zug.

Bereits vor diesem Datum hatte Bitpanda öffentlich für den Token geworben: Das nicht rechtsverbindliche „Vision Paper“ ist mit 10. Juni 2025 datiert, die Ankündigung des Token-Starts erfolgte am 12. Juni 2025. Der VSN-Token ging schließlich am 16. Juli 2025 an den Start und wurde unter anderem auf Kraken, KuCoin, Gate.io und MEXC gelistet (Trending Topics berichtete).

Ob sich das Straferkenntnis auf dieses Whitepaper bezieht, hat die FMA nicht bestätigt.

Whitepaper-Pflichten gelten seit Ende 2024

Ein Verweis auf Anlaufschwierigkeiten mit einem frisch in Kraft getretenen Regelwerk trägt in diesem Fall nicht weit. Die MiCAR trat zwar bereits am 29. Juni 2023 in Kraft, wurde aber gestaffelt anwendbar: Die Titel III und IV zu vermögenswertreferenzierten Token und E-Geld-Token gelten seit 30. Juni 2024, Titel II – jener Abschnitt mit den Art. 4 bis 15, aus dem die von der FMA angeführten Bestimmungen stammen – seit 30. Dezember 2024. Seit diesem Datum ist die Verordnung vollständig anwendbar.

Die FMA hält auf ihrer Informationsseite zur Emission von Kryptowerten fest, dass Anbieter anderer Kryptowerte als ART oder EMT ein Whitepaper nach Titel II zu erstellen und zumindest 20 Tage vor Veröffentlichung an die Behörde zu übermitteln haben, sofern keine Ausnahmen greifen. Eine Bestandsschutzregelung existiert: Nach Art. 143 Abs. 1 MiCAR gelten die Bestimmungen des Titel II nicht für Angebote, die vor dem 30. Dezember 2024 bereits abgelaufen waren. Für Kryptowerte, die danach öffentlich angeboten werden, ist ein Whitepaper nach Art. 4 ff. zu erstellen.

Das VSN-Angebot startete laut Whitepaper am 9. Juli 2025 – rund ein halbes Jahr nach der vollständigen Anwendbarkeit der Verordnung.

Erstes veröffentlichtes MiCAR-Straferkenntnis in Österreich

Parallel zur Bekanntmachung hat die FMA eine gesonderte Einordnung veröffentlicht. Demnach handelt es sich um das erste rechtskräftige MiCAR-Straferkenntnis, das die Behörde publiziert. Die MiCAR sei damit „nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema“, sondern auch im Enforcement angekommen. Innovation und konsequentes Enforcement seien kein Widerspruch, so die FMA. Ausdrücklich hält die Behörde fest, dass der Umstand des ersten veröffentlichten Falls für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße begründe.

Bitpanda war im April 2025 das erste Unternehmen, dem die FMA eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 63 MiCAR erteilt hat. Parallel dazu hält die Bitpanda-Gruppe MiCAR-Lizenzen der deutschen BaFin und der maltesischen MFSA.

Die MiCAR soll einen unionsweit einheitlichen Rechtsrahmen für Kryptowerte schaffen. Die Whitepaper- und Marketingpflichten der Art. 6 bis 8 zählen zu jenen Bestimmungen, die dem Anlegerschutz und der Markttransparenz dienen.

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